Allgemeine Geschäftsbedingungen
ADVERMA Advertising & Marketing GmbH
Stand: 01.12.2024
1. Geltung der AGB
1.1 Für alle Leistungen und Lieferungen der ADVERMA Advertising & Marketing GmbH, Lilienthalstraße 17, 85296 Rohrbach (nachfolgend „ADVERMA“ genannt) an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die Agentur hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB individuell regeln.
1.3 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an ADVERMA, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird oder nur ein mündlicher Auftrag erteilt wurde.
2. Abwicklung von Aufträgen
2.1 Die Agentur ist hinsichtlich der Art der Durchführung der Arbeiten nach Zeit und Ort grundsätzlich frei, soweit sich nichts anderes aus dem Auftrag ergibt.
2.2 Ein durch ADVERMA erstellter Kostenvoranschlag stellt nur eine Schätzung der Leistung dar. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der jeweilig vereinbarten Stundensätze und der real geleisteten Stunden.
2.3 Die Leistungen können bei ADVERMA schriftlich oder mündlich in Auftrag gegeben werden. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung werden nach den vereinbarten Stundensätzen berechnet.
2.4 Wenn Geschäftsbeziehungen (Aufträge) bereits vorhanden sind, benötigen Aufträge nicht zwingend einen Kostenvoranschlag. Die daraus entstandenen Leistungen werden mit den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
2.5 Wenn ADVERMA mit der Erstellung einer Website beauftragt wurde, wird nach Onlinestellung ein Supportjob eröffnet. Auf diesem Job werden ohne Rücksprache oder Angebote alle Aufwände erfasst, die sicherstellen das die Website ordnungsgemäß läuft. Dies sind z. B.: regelmäßig Sicherheitsupdates, Plug-ins updaten und prüfen sowie gegebenenfalls austauschen etc. Des Weiteren werden hier Aufwände für kleine Anpassungen und/oder Kundenwünsche erfasst. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise. Ausnahmen bilden hier nur Kunden, die für Ihre Website einen Wartungsvertrag abgeschlossen haben. Ansonsten werden die Leistungen ohne Auftrag oder Rücksprache gebucht und berechnet.
Alle technischen Kosten, wie (Domains, Webspace, Hosting, Plug-ins etc.) werden je nach Umfang ein oder zweijährig auf dem entsprechenden Job „Domainpflege und Webhosting“ berechnet.
2.6 ADVERMA und der Auftraggeber verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Durchführung der beauftragten Leistungen. Bei
Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des jeweils anderen unterrichten Sie sich unverzüglich gegenseitig.
2.7 Besprechungsprotokolle oder Zusammenfassende Notizen, die ADVERMA fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
2.8 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u. Ä., die ADVERMA erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von ADVERMA. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.
3. Beauftragung von Dritten
3.1 Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
3.2 Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die Agentur vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen.
3.3 Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
3.4 Aufträge an Werbeträgern erteilt ADVERMA im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Auftraggeber stellt insoweit ADVERMA gegenüber dem Medium frei.
4. Vergütung der Agenturleistungen
4.1 Sofern in dem Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von ADVERMA erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter der Agentur abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der Agentur für technische Kosten abgerechnet. Die Vergütung für Nutzungsrechte ist in nachfolgend Ziff. 6.6. bis 6.8. geregelt.
4.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich abzurechnen.
4.3 Für Leistungen Dritter, derer sich die Agentur zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet die Agentur eine Service-Fee von 15 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
4.4 Bei regelmäßig wiederkehrenden Kosten, wie z. B. Plug-ins für Websites, die unterjährig erhöht werden, kann die Abrechnung sofort oder im darauffolgenden Jahr erfolgen.
4.5 Interne Sachkosten, die ADVERMA zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z.B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungskosten), berechnet die Agentur dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.
4.6 Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Agentur für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.
4.7 Jegliche, auch teilweise Verwendung von uns mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der unseren Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. Auch in der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Arbeiten und Leistungen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (MwSt.) hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
5.2 Rechnungen von ADVERMA sind sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist oder etwa auf der Rechnung selbst genannt ist.
5.3 Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von ADVERMA anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen/Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
5.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich die Agentur das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen, vor.
6. Nutzungsrechte; Umfang und Vergütung
6.1 Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen von ADVERMA gehen auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags erfordert. Sich aus nachfolgend 7. ggf. ergebende Einschränkungen anerkennt der Auftraggeber. Die Agentur erfüllt ihre Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Vertragsgebiet für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahme. Die übertragenen Nutzungsrechte schließen die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung von ADVERMA.
6.2 Zieht ADVERMA zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird ADVERMA den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
6.3 ADVERMA ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
6.4 Erstellt ADVERMA im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.
6.5 Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
6.6 Die in vorstehend 6.1. und 6.2. genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Für die Ausdehnung der Nutzung über das in dem Auftrag angegebene Ende des Werbemitteleinsatzes und/oder über das Vertragsgebiet hinaus und/oder für den Einsatz in anderen als den im Auftrag genannten Medien/Werbeträgern erhält die Agentur ein Nutzungshonorar für die Dauer von längstens drei Jahren und zwar – für das 1. Jahr in Höhe von 10 Prozent – für das 2. Jahr in Höhe von 5 Prozent – für das 3. Jahr in Höhe von 3 Prozent des jeweiligen Kunden-Nettoeinschaltvolumens. Mit Zahlung dieser Vergütung gilt die Zustimmung von ADVERMA nach vorstehend 6.1 letzter Satz als erteilt. Soweit die Rechte, der von der Agentur zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten durch die Ausdehnung der Nutzung betroffen sind, ist die Regelung in vorstehend 6.2 entsprechend anzuwenden.
6.7 ADVERMA ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werken, Medien und Werbemitteln, an deren Erstellung wir vertragsmäßig mitwirken, im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht. 6.8 Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung Arbeitsergebnisse Dritter sind 15 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen.
6.9 Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber ADVERMA auf erstes Auffordern frei.
7. KI-Einsatz – Zustimmung, Widerspruch, Rechte und Haftung
7.1 Die Agentur ist dazu berechtigt, KI-Anwendungen bei der Leistungserbringung zu nutzen. Mit Auftragserteilung gestattet der Auftraggeber die Nutzung von KI-Anwendungen und die damit verbundene Informationsweitergabe an den jeweiligen Anbieter der KI-Anwendungen.
7.2 Widerspricht der Auftraggeber vor oder bei Auftragserteilung der Nutzung von KI-Anwendungen, wird ADVERMA prüfen, ob und inwiefern auf deren Nutzung zur Leistungserbringung verzichtet werden kann. Ein Verzicht kann Auswirkungen auf die Kalkulation, Timings und Durchführbarkeit der Leistungen haben. In diesem Fall ist ADVERMA berechtigt, eine angepasste Kalkulation zu unterbreiten oder den Auftrag abzulehnen.
7.3 An KI-generierten Inhalten und Elementen räumt die Agentur insoweit immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte ein, wie diese entstehen und eingeräumt werden können. Die Nutzung der KI-Anwendungen durch ADVERMA erfolgt im Einklang der jeweiligen Nutzungsbedingungen der KI-Anbieter. Eine darüberhinausgehende Haftung der Agentur beim Einsatz von KI-Anwendungen besteht nicht.
7.4 Der Auftraggeber erkennt an, dass insbesondere an KI-generierten Bildern keine Nutzungsrechte übertragen werden können. ADVERMA sichert jedoch -wenn nichts abweichend vereinbart wurde- zu, dass solche Bilder nicht für einen weiteren Auftraggeber verwendet werden.
8. Gewährleistung
8.1 Die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
8.2 Liegt ein Mangel vor, den die Agentur zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.
8.3 Die Gewährleistungspflicht von ADVERMA erlischt mit dem Ablauf eines Monats nach Erhalt der Lieferung/Leistung der Agentur durch den Auftraggeber.
9. Haftungsbeschränkung
9.1 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln von ADVERMA, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
9.2 Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ADVERMA zu keinem Zeitpunkt eine eigene rechtliche Überprüfung der von ihren erbrachten Leistungen vornimmt. Erachtet die Agentur für die Realisierung und Umsetzung der beauftragten Leistungen eine rechtliche (z.B. marken-, wirtschafts-, wettbewerbsrechtliche) Prüfung durch Dritte (insbes. durch Rechtsanwälte, sonstige Institutionen etc.) für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung die Kosten. Eine Haftung der Agentur ist ausgeschlossen, sofern und soweit diese den Auftraggeber schriftlich unter Darlegung der Gründe auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Leistung mit dem geltenden Recht hingewiesen hat und der Aufraggeber sich trotz des Hinweises gegen eine Änderung der betreffenden vertragsgegenständlichen Leistungen entscheidet. Der Auftraggeber stellt die Agentur in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Hiervon umfasst sind auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten.
9.3 ADVERMA haftet nicht für die Inhalte der Kommunikationsmittel (Online und Offline), da diese durch den Auftraggeber freigegeben werden bzw. die Inhalte vom Auftraggeber übermittelt werden.
9.4 Bei Schaltaufträgen haftet die Agentur nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber abtreten.
9.5 Schadensersatzansprüche gegen die Agentur verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.
9.6 ADVERMA übernimmt keinerlei Haftungen für Druckerzeugnisse aller Art, wenn diese durch den Auftraggeber selbst bei einem dritten Unternehmen, wie z. B. Druckereien, Werbemittelhersteller etc. beauftragt wurden, da die Nachprüfbarkeit bei der Weiterverarbeitung der Daten durch ADVERMA nicht geprüft werden kann.
10. Belegmuster, Namensnennung
10.1 ADVERMA hat Anspruch auf Überlassung von Abbildungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Entwürfe hergestellt werden, sowie auf kostenlose Überlassung von fünf einwandfreien Belegexemplaren. 10.2 ADVERMA ist berechtigt, diese Werbemittel oder Kopien davon für ihre Eigenwerbung zu vervielfältigen und zu verbreiten.
10.4 ADVERMA hat ein Recht darauf, bei Veröffentlichungen über das Produkt, Werk, der Arbeit und Leistungen als „ADVERMA“ genannt zu werden.
11. Lieferung, Lieferfristen, Abnahme
11.1 Schuldet ADVERMA einen bestimmten Arbeitserfolg, d.h. Konzept, Entwurf, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht sieben Tage nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird ADVERMA diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Spätestens mit der Nutzung oder Zahlung des Werks gilt die Abnahme als erfolgt.
11.2 Unsere Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von uns zur Versendung gebracht sind. Das Risiko und die Kosten der Übermittlung (z. B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber. 11.3 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Auftraggebers verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
11.4 Wurden Lieferzeiten/Abgabe- und Präsentationstermine vertraglich vereinbart und können/wurden vom Auftraggeber inhaltliche Zuarbeiten oder Bestätigungen der Konzepte/Entwürfe nicht fristgerecht getätigt, ist ADVERMA nicht verpflichtet, weitere vertraglich vereinbarte Termine für Fertigstellungen/Präsentationen zu ursprünglich vereinbarten Terminen zu erfüllen.
11.5 Hält ADVERMA Liefertermine nicht ein, so hat der Auftraggeber ADVERMA schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mit Zugang der Nachfristsetzung bei ADVERMA beginnt. 11.6 Auch bei vereinbarten Fristen und Terminen hat ADVERMA nicht Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt zu vertreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Rohstoff- und Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- und Transportstörungen wie z.B.: Stromausfall, Feuer, Wassereinbrüche, Störungen des Internets, Computer- oder Programmabstürze oder den Transport beeinträchtigende Witterungseinflüsse. Dies gilt auch dann, wenn die vorstehenden Bedingungen bei den Vorlieferanten/Erbringer von Fremdleistungen von ADVERMA eintreten oder ADVERMA unverschuldet von diesen nicht beliefert wird trotz entsprechender Verträge, die den durch die Vereinbarung mit dem Käufer entstandenen Bedarf gedeckt hätten. In diesem Fall ist ADVERMA berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
12. Verschwiegenheitsverpflichtung
ADVERMA und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der Agentur vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
13. Datenschutz/Datensicherung
13.1 Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
13.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der Agentur während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.
13.3 Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
14. Schriftform
Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).
15. Erfüllungsort und Sonstiges
15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist – soweit rechtlich vereinbar – der Sitz der Agentur.
15.2 Der Auftraggeber darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen die Agentur nur nach schriftlicher Zustimmung derselben auf Dritte übertragen bzw. abtreten.
15.3 Es gilt das Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts.